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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Kostenübernahme für eine systemische Bewegungstherapie. kein Vorrang sonderpädagogischer Förderung durch die Schule. keine Zuordnung zum Kernbereich pädagogischer Arbeit. ergänzende Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Übernahme der Kosten für die systemische Bewegungstherapie bei einem schwer behinderten Kind kann als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung iS von § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12 iVm § 12 Nr 1 EinglHV (juris: BSHG§47V) zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören.

2. Die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die systemische Bewegungstherapie ist nicht bereits deshalb durch den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe im Hinblick auf eine Zuständigkeit der Schule ausgeschlossen, weil diese Therapieform auch (heil-)pädagogische Elemente enthält. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Maßnahme dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer iS des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule zuzuordnen ist; auch unter Berücksichtigung der Änderung der schulrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer zunehmenden integrativen Beschulung behinderter Kinder und Jugendlicher kann daneben ein ergänzender Eingliederungsbedarf bestehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.08.2013; Aktenzeichen B 8 SO 10/12 R)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die durch Frau Sch. durchgeführte systemische Bewegungstherapie ab dem 1. Januar 2008 in tatsächlich entstandener Höhe sowie ab dem 23. Februar 2012 im Umfang von bis zu zwei Stunden wöchen...

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