Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Befreiung von der Versicherungspflicht. Arzt. Mitgliedschaft in berufsständischer Versorgungseinrichtung. ausgeübte Tätigkeit im Rahmen von Softwareentwicklung und -vertrieb ist keine berufsspezifische ärztliche Tätigkeit. Betriebsprüfung. Bindungswirkung der Entscheidung des Versorgungswerks. Medizinisches Fachwissen. Entwicklung von Medizinprodukten
Orientierungssatz
Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen von Softwareentwicklung und -vertrieb stellt keine für die Berufsgruppe der Ärzte spezifische Tätigkeit dar, für die die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB 6 vorliegen. Allein die Anwendung von medizinischem Fachwissen macht die ausgeübte Beschäftigung nicht zu einer ärztlichen Tätigkeit. Eine Vertriebstätigkeit wird allein dadurch, dass sie von einem approbierten Arzt ausgeübt wird, nicht zu einer ärztlichen Tätigkeit. Nicht jeder Arzt, der seine medizinischen Fachkenntnisse verwertet, arbeitet auch berufsgruppenspezifisch. Gleiches gilt auch für die Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklung von Softwareprogrammen. Auch hier führt der Einsatz des medizinischen Fachwissens nicht zur Qualifizierung der Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit, sondern die ausgeübte Beschäftigung verbleibt im Berufsbild der Produktentwicklung verhaftet.
Normenkette
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 3; SGB VI § 6 Abs. 5; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 28p Abs. 1; BÄO § 2 Abs. 5; MBO-Ä § 1 Abs. 2; MPG § 3 Nr. 1
Nachgehend
BSG (Entscheidung vom 01.02.2014; Aktenzeichen B 5 RE 10/14 R)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.08.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung aufgehoben wird.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der Ko...