Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Grundsicherung für Arbeitsuchende. vorläufige Leistungsbewilligung. Einkommensberücksichtigung. einmalige Einnahme. Steuererstattung. Berücksichtigung im Folgemonat. Anwendbarkeit des § 48 SGB 10 für die Vergangenheit. Sonderregelung des § 67 Abs 4 SGB 2 aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Leitsatz (amtlich)
Der Grundsicherungsträger ist im Fall einer vorläufigen Bewilligung (§ 41a SGB II) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Anwendungsbereich des § 67 Abs 4 SGB II nicht daran gehindert, die vorläufige Leistungsbewilligung jedenfalls während des noch laufenden Bewilligungsabschnitts nach § 48 SGB X auch rückwirkend für die Vergangenheit aufzuheben.
Orientierungssatz
Auch im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung von Leistungen wird eine einmalige Einnahmen, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, im Folgemonat berücksichtigt.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. April 2022 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die vom Beklagten geltend gemachte Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen i.H.v. insg. 992,88 €.
Der 1975 geborene Kläger zu 1) steht seit dem 1. Februar 2019 beim Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Kläger zu 2) und zu 3) sind die 2005 bzw. 2001 geborenen Kinder des Klägers, die sich zeitweise beim Kläger zu 1), überwiegend jedoch bei de...