Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2301. arbeitstechnische Voraussetzung. Gesundheitsstörung. Lärmschwerhörigkeit. Lärmexposition. weitere Amtsermittlung. unsubstantiierter Beweisantrag. Ausforschungsbeweis
Leitsatz (amtlich)
1. Die erforderliche Substantiierung eines Beweisantrags erfordert, dass sich dieser auf notwendige Anknüpfungstatsachen stützt.
2. Für die Anerkennung einer BK 2301 ist erforderlich, dass sich die Lärmschwerhörigkeit während der Lärmexposition entwickelt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 (Lärmschwerhörigkeit - im Folgenden BK 2301) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) streitig.
Der 1956 geborene Kläger war eigenen Angaben zufolge vom 1. September 1971 bis 28. Februar 1975 als Auszubildender und nach bestandener Prüfung beim Ausbildungsbetrieb, dem Autohaus K. P. in S., bis 31. März 1976 als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Anschließend war er bis 30. Juni 1976 arbeitslos und leistete vom 1. Juli 1976 bis 20. Juni 1977 seinen Wehrdienst ab. Seit dem 17. November 1977 ist er bei der Firma A. AG in N. als Kfz-Mechaniker beschäftigt.
Am 25. Januar 1989 und 9. Januar 1992 wurden Tonaudiogramme von dem damals behandelnden Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO) Dr. H. durchgeführt (Bl. 168 SG-Akte), die jeweils keine Hochtonsenke bei 4 kHz zeigten (vgl. Gutachten Prof. Dr. Dr. Sch. vom 10. Dezember 2010 und Anhörung Prof. Dr. H. vom 8. März 2012). Bei normalem Hörvermögen (ergänzende Stellungnahme Prof. Dr. Dr. Sch. vom 11. M...