Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. rechtzeitige Ladung zur mündlichen Verhandlung. Mindestladungsfrist. Maßgeblichkeit des Datums der Zustellung
Orientierungssatz
1. Nach § 202 SGG iVm § 217 ZPO ist eine Mindestladungsfrist von drei Tagen zwingend einzuhalten. Ist diese nicht eingehalten, ist nicht ordnungsgemäß geladen.
2. Für die Frage der fristgerechten Ladung kommt es nicht darauf an, wann der Betroffene tatsächlich Kenntnis von der in seinem Herrschaftsbereich befindlichen Ladung Kenntnis nimmt, allein maßgeblich ist das Datum der Zustellung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt offenbar von der Beklagten, ihn als gesetzlich Versicherten zu führen und ihm Geldleistungen zum Lebensunterhalt ab dem 22.03.2006 zu zahlen.
Der 1982 geborene Kläger erlitt im Mai 1999 einen Mopedunfall, bei dem er sich eine Beschädigung des rechten Kniegelenks zuzog. Er ist gelernter Instandhalter für Nutzfahrzeuge (Lkw-Mechaniker) und seit 30.11.2004 arbeitslos. Wegen zunehmender Schmerzen wurde der Kläger vom 22.09.2004 bis 25.09.2004 stationär in die Universitätsklinik H aufgenommen und operiert. Vom 22.09.2004 bis 21.03.2006 zahlte die Beklagte Krankengeld. Eine Rehabilitationsmaßnahme wurde durch die Beklagte am 09.06.2005 bewilligt. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 14.06.2005 mitgeteilt, dass er nicht Übergangsgeld und Krankengeld nebeneinander beziehen könne und Übergangsgeld eine Leistung der Rentenversicherung, nicht der Krankenversicherung sei. Der Kläger hielt die angebotene Rehabilitationsm...