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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.11.2001 - L 10 U 25/01

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Heilbronn (Entscheidung vom 06.09.2000; Aktenzeichen S 2 U 185/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.11.2003; Aktenzeichen B 2 U 32/02 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgericht Heilbronn vom 06. September 2000 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2000 verurteilt, den Bescheid vom 24. April 1997 zurückzunehmen und dem Kläger ab 12. Februar 1996 Halbwaisenrente zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme eines Ablehnungsbescheides und Gewährung von Hinterbliebenenrente hat.

Der am 17. November 1986 geborene Kläger ist der Sohn der am 19. Februar 1958 geborenen und am 12. Februar 1996 verstorbenen V. A. (Versicherte), die das Sorgerecht hatte und bei der er im Kornblumenweg 10 im südlichen Bereich von V. lebte. Sein Vater, der geschiedene Ehemann der Versicherten (Scheidung 17. Mai 1990), lebte im nordöstlich von V. gelegenen F ... Die Schule des Klägers befand sich in der Steinbeisstraße im nordwestlichen Bereich von V. , die Arbeitsstelle der Versicherten in der Erich-Blum-Straße im südöstlich von V. gelegenen E ... Die Entfernung zwischen der Wohnung der Versicherten und der des Vaters beträgt etwa 15 km, von der Wohnung des Vaters zur Schule 14 km, von der Wohnung der Versicherten zu ihrer Arbeitstelle 2 km sowie zur Schule etwa 2,5 km und von der Schule zur Arbeitsstelle der Versicherten 4,9 km. Die Versicherte war als Sachbearbeiterin beschäftigt und hatte Gleitzeit (Arbeitsbeginn zwischen 7.30 Uhr und 8.00 Uhr).

Den Angaben des Vaters der Versicherten un...

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