Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Beitragszeiten iSd § 15 Abs. 1 FRG eines tatsächlich und durchgehend beschäftigten Mitglieds einer LPG in Rumänien sind iSd § 23 Abs. 3 FRG als nachgewiesen anzusehen, wenn für die Mitglieder der LPG eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (Anschluss an BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R).
2. Ob das LPG-Mitglied tatsächlich und durchgehend beschäftigt war, ist dabei im Wege der Beweisaufnahme zu klären, ebenso wie die Frage, ob die Beschäftigung iSd § 26 Satz 3 bzw. 4 FRG unständig oder teilzeitig war oder diese nur einen Umfang von unter 10 Stunden in der Woche hatte.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. November 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass lediglich der Bescheid vom 12. Mai 2005 abgeändert wird.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Beitragszeiten gem. § 15 FRG (“6/6-Anrechnung„).
Die 1942 im heutigen Rumänien geborene, am 19. Februar 1988 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Klägerin war in den Jahren 1960 bis 1977 Mitglied der damaligen LPG B.. Dort war sie vollzeitig im Ackerbau tätig; die Adeverinta (Arbeitsbescheinigung) Nr. vom 17. Juni 1988 gibt den Beruf der Klägerin als “LPG-Mitglied„ an. Am 26. August 1967 hat die Klägerin ein K...