Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsentziehung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten. Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit. Zulässigkeit der Datenerhebung und -speicherung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Werden Leistungen nach dem SGB II beantragt, obliegt es dem Antragsteller, dem Leistungsträger Kontoauszüge vorzulegen. Der Leistungsträger nach dem SGB II ist berechtigt und verpflichtet, diese Kontoauszüge zur Akte zu nehmen.
Orientierungssatz
Die Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Zeit vom 1. Juli bis 3. Oktober 2016. Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt ist, Kontoauszüge des Klägers zur Akte zu nehmen.
Der Kläger ist 1960 geboren und selbständig tätig. Im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld I beantragte er am 11. Juni 2015 die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Der Beklagte bewilligte ihm vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 (Bescheid vom 15. Dezember 2015) und auf den Weiterbewilligungsantrag vom 22. Januar 2016 vorläufig Leistungen für Januar bis Juni 2016 (Bescheid vom 27. Januar 2016).
Am 27. Juli 2016 beantragte der Kläger erneut die Weiterbewilligung von Leistungen. Er trug dabei vor, dass Nachweise wie Kontoauszüge nur vorzulegen seien und nicht kopiert werden dürften. Dies sei datenschutzrechtlich nicht zulässig und verstoße g...