Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Einheitlicher Bewertungsmaßstab ≪EBM-Ä≫. Rechtmäßigkeit. Praxisbudget. Ausgestaltung des EBM-Ä verfassungskonform. Honorarverteilungsmaßstab. Honorarverteilungsgerechtigkeit. Differenzierungsgebot. Verwaltungskosten. angemessene Vergütung. Verfassungsgemäßheit. Anhörung
Orientierungssatz
1. Die zum 1.7.1997 eingeführten und mit Ablauf des 30.6.2003 abgeschafften Praxisbudgets - also während der hier zum Teil streitigen Zeit - waren rechtmäßig (vgl BSG vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R = BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2).
2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung des EBM-Ä (vgl BSG vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R = aaO).
3. Für die Beurteilung, ob das Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit verletzt ist, ist nicht die Situation des einzelnen Arztes maßgebend, sondern die der jeweiligen Arztgruppe im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung, deren Honorarverteilung angegriffen wird (vgl BSG vom 3.3.1999 - B 6 KA 8/98 R = SozR 3-2500 § 85 Nr 30).
4. Ein Honorarverteilungsmaßstab verstößt nicht deshalb gegen das dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit immanente Differenzierungsgebot (vgl BSG vom 29.9.1993 - 6 RKa 65/91 = BSGE 73, 131, 139f = SozR 3-2500 § 85 Nr 4 S 29), wenn er keine Regelungen enthält, mit denen im Rahmen der Honorarverteilung auf das Überweisungsverhalten der anderen Arztgruppen reagiert wird, obwohl diese Ärzte durch die von ihnen in Auftrag gegebenen Leistungen Einfluss auf das Honoraraufkommen der Radiologen nehmen können.
5. Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung von Verwaltungskosten durch eine KÄV.
6. Zur Angemessenheit der vertragsärztlichen Vergütung (hier: Radiologen).
Normenkette
SGB V § 71 Abs. 1; SGB V § 71 Abs. 2; SGB V § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; SGB V...