Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Kurzarbeitergeldanspruchs. Berechnung. Nettoentgeltdifferenz. Berücksichtigung von pauschalierten Abzügen für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. fiktiver Abzug bei echten Grenzgängern bei fehlender Lohnsteuerpflicht im Inland. Verfassungsmäßigkeit. Europarechtskonformität
Orientierungssatz
Auch bei einem echten Grenzgänger, der nicht der Lohnsteuerpflicht im Inland unterliegt, sind bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes gem §§ 105, 106, 153 Abs 1 S 2 SGB 3 die gesetzlich pauschalierten Abzüge fiktiv zu berücksichtigen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15.09.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Auszahlung von höherem Kurzarbeitergeld (Kug) für die Monate März und April 2020 ohne eine pauschalierte Berücksichtigung von Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGB III zugunsten einer Grenzgängerin.
Die Klägerin - eine in Deutschland ansässige GmbH - beantragte am 12.03.2020 für die bei ihr beschäftigte Arbeitnehmerin , wohnhaft in R., F., Kug ab dem 01.03.2020.
Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 13.05.2020 bewilligte die Beklagte Kug für den Monat März 2020 in Höhe von 1.656,87 € (abzüglich 646,72 € Sozialversicherungsbeiträgen) und für den Monat April 2020 in Höhe von 1.490,88 € (abzüglich 587,93 € Sozialversicherungsbeiträgen).
Die Klägerin legte hiergegen am 25.05.2020 Widerspruch ein und beanstandete die Höhe des Kug als zu niedrig. Die in F. wohnhafte und in dem Betrieb in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerin werde mit ihren gesamten Einkünft...