Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialverwaltungsverfahren. Aufhebung eines Rentenbescheides. richtige Bezeichnung. Rückforderung durch den Rentenversicherungsträger
Leitsatz (amtlich)
Wenn die Beklagte den aufzuhebenden Bescheid genau bezeichnet, muss sie sich - von offensichtlichen Unrichtigkeiten abgesehen - an dieser Erklärung festhalten lassen, auch wenn sie sich auf Grund einer falschen Beurteilung der Sachlage - hier darüber, welcher Bescheid für den Aufhebungszeitraum Geltung beansprucht - irrt. Schließlich hat sie es in der Hand, durch klare und richtige Verfügungssätze die Rechtslage zu gestalten. Ergibt sich dann aber durch eine datumsmäßige Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides einerseits und des Aufhebungszeitraumes andererseits ein Widerspruch, ist es nicht Sache des Bescheidadressaten, sich die für die Beklagte günstigste Deutung des Bescheides auszusuchen und die dem widersprechenden Teile des Verfügungssatzes als irrelevant zu betrachten. Denn diese Teile bilden nach dem Willen der Beklagten eine Einheit. Dementsprechend wendet sich der Kläger auch ergebnisorientiert gegen die Aufhebung und Rückforderung insgesamt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. März 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2004 hinsichtlich der Aufhebung und Rückforderung von Leistungen für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Januar 2004 aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Neufeststellung der Rente des Klägers sowie die Rückforderung einer Überzahlung von 2.190,30 €.
Die am ... 1976 gesch...