rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Mannheim (Entscheidung vom 25.07.2000; Aktenzeichen S 9 U 3239/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine bei der Klägerin bestehende Hauterkrankung als Berufskrankheit (BK) der Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen ist.
Die 1965 geborene Klägerin, Fachschwester für Anästhesie und Intensivpflege, ist seit 01.01.1992 auf der Frühgeborenen-Intensivpflegestation (Neonatologie) der Universitäts-Frauenklinik H. beschäftigt.
Am 16.07.1997 übersandte das Arbeitsamt Heidelberg der Beklagten zuständigkeitshalber den Antrag der Klägerin vom 26.05.1997 auf Gewährung von beruflichen Rehabilitationsleistungen, der mit einer Latexallergie begründet worden war. Die Beklagte holte die Auskünfte der Pflegedienstleiterin der Universitäts-Frauenklinik H. vom 01.10.1997 und 21.09.1998 ein. Das Arbeitsamt übersandte ärztliche Unterlagen, u. a. das Gutachten von Dr. H., Nebenamtlicher Arzt des Arbeitsamtes Heidelberg, vom 07.10.1997 (Diagnose: Urticaria bei Kontakt mit Latex; Latex-Allergie; saisonale Rhinitis mit Neigung zu Asthma). Dr. B., Leitender Betriebsarzt der Universität H., und die Betriebsärztin Dr. N.-M. führten in einem Schreiben an die Pflegedienstleitung der Universitäts-Frauenklinik vom 21.01.1998 aus, aus betriebsärztlicher Sicht solle für den Einsatz der Klägerin sichergestellt sein, dass diese persönlich mit latexfreien Handschuhen ausgerüstet...