Leitsatz (amtlich)
1. Die Ablehnung von Leistungsanträgen auf Kurzarbeitergeld wird gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens über die Aufhebung der Feststellung, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, soweit beide Verwaltungsakte denselben Zeitraum betreffen.
2. Der nach § 325 Abs. 3 SGB III erforderliche Antrag auf Kurzarbeitergeld wird als empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er der Bundesagentur für Arbeit zugeht. Der Antragsteller trägt ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden das volle Übermittlungsrisiko der Postbeförderung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III kommt nicht in Betracht.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.05.2022 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 25.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2021 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Bescheids über die Anerkennung einzelner Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld (Kug) für die Zeit ab 01.05.2020 und um die Gewährung von Kug für die Monate Mai, Juni und Juli 2020.
Die Klägerin ist eine GmbH, die in E1 eine Kinderkrippe und eine Kindertagesstätte betreibt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung) vom 17.03.2020 in der Fassung der Fünften Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17.04.20...