Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltungsakt. Aufforderung zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung. Widerspruch
Orientierungssatz
Die Aufforderung zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung ist kein Verwaltungsakt und kann daher nicht mit Widerspruch angefochten werden.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung zur Teilnahme an der (zwischenzeitlich beendeten) Maßnahme "Arbeiterförderbetrieb".
Der 1943 geborene Kläger war zuletzt vom 1.9.1987 bis 31.12.1988 als Leiter der Schaltungsentwicklung Videoaufzeichnung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von DM 6.072,00 beschäftigt. Anschließend war er ohne Beschäftigung und meldete sich am 14.11.1990 beim Arbeitsamt V-Sch (AA) arbeitslos. Vom 14.11.1990 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 13.7.1991 erhielt er Arbeitslosengeld. Ab 15.7.1991 bezog er Arbeitslosenhilfe. Das der Arbeitslosenhilfe ab 2.1.1995 zu Grunde liegende Arbeitsentgelt von DM 1.780,00 setzte das AA mit Bescheid vom 31.1.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.3.1995 auf DM 1.210,00 mit Wirkung ab 9.1.1995 herab, weil der Kläger lediglich das Entgelt eines Ingenieurs in der Metallindustrie in Tarifgruppe T5 von monatlich DM 5.235,20 erzielen könne. Mit weiteren Bescheide vom 7.8.1995 und 23.8.1995 nahm das AA die Herabsetzung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 9.1.1995 bis 25.8.1995 zurück. Die gegen die Herabsetzung der Arbeitslosenhilfe gerichtete Klage wies das Sozialgericht Reutlingen (SG) ab (Urteil vom 23.11.1995 - S 8 Ar 467/95). Der erkennende Senat wies die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurück, die Klage gegen den - nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden - Bescheid vom 12.1.1996 (Arbeitsentgelt ab 1.1.1996 DM 1.240,00) ab, hob den - eb...