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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.03.2024 - L 10 R 230/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitteilung über die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Regelungsgehalt hinsichtlich der Gewährung höherer Rente unter zusätzlicher Berücksichtigung von Zeiten. Klagebefugnis. Auferlegung von Verschuldenskosten. Verdoppelung des Mindestbetrags nach § 184 Abs 2 SGG bei besonderer Uneinsichtigkeit des Klägers

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Rentenanpassungsmitteilung trifft keine Regelung im Hinblick auf die begehrte Gewährung höherer Rente unter zusätzlicher Berücksichtigung von Zeiten. Eine auf höhere Rente gerichtete Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist daher wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Bei Fortführung eines derartigen aussichtslosen Verfahrens können dem Beteiligten Verschuldenskosten auferlegt werden.

 

Orientierungssatz

Hat sich ein Kläger, nachdem bereits rechtskräftig Verschuldenskosten verhangenen wurden, nicht davon abhalten lassen, erneut die Gerichte mit seinem aussichtslosen Begehren und dem immer wieder gleichen Vortrag, der bereits in mehreren gerichtlichen Verfahren jeweils gewürdigt und rechtskräftig als nicht durchgreifend erachtet wurde, zu befassen, ist eine Verdoppelung des (Mindest-)Betrags von 225,00 € angezeigt.

 

Normenkette

SGB VI §§ 118a, 119 Abs. 2 S. 2; SGB X § 31; SGG § 54 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 4, §§ 56, 184 Abs. 2, § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

SG Heilbronn (Gerichtsbescheid vom 29.12.2020; Aktenzeichen S 12 R 2839/20)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29.12.2020 ( S 12 R 2839/20 ) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 450,00 € auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt zum wiederholten Male (der Sac...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 118a Anpassungsmitteilung
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Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert.[1] § 118a eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011. Anzuwenden ab 01.01.2012.

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