Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgeldanspruch. minderjähriges Kind in Vollzeitpflege. zeitweise Bedarfsgemeinschaft bei Aufenthalt im Elternhaus- Auszahlung Pflegegeld an Pflegefamilie. keine Kostenerstattung
Leitsatz (amtlich)
Dem minderjährigen Kind eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, für das Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Unterbringung in einer Pflegefamilie nach dem SGB 8 gewährt wird, steht für Tage, an denen es sich mehr als zwölf Stunden bei dem bedürftigen Elternteil aufhält, mit dem es insoweit eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bildet, ein Anspruch auf anteiliges Sozialgeld gem § 28 Abs 1 S 1 SGB 2 zu, soweit der Träger der Jugendhilfe das Pflegegeld an die Pflegefamilie ausbezahlt und für die Beurlaubung ins Elternhaus keine Kostenerstattung gewährt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Oktober 2008 wie folgt abgeändert:
Die Bescheide des Beklagten vom 6. Juni 2007 und vom 9. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2007 werden aufgehoben, soweit mit ihnen die mit Bescheid vom 28. März 2007 erfolgte Bewilligung von Sozialgeld für den Kläger für den 12. und 13. Mai, den 23. und 24. Juni, den 7. und 8. Juli, den 21. und 22. Juli, den 15. und 16. September sowie den 29. und 30. September 2007 aufgehoben wurde.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten; im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der Kosten für den (zeitweisen) Aufenthalt des Klägers bei seiner Mutter V. B. ...