Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. Investitionskostenvereinbarung. Angemessenheit der Investitionskosten. externer oder interner Vergleich. Pachtkosten. Eigentümermodell. Marktpreis. Förderbedingungen des Landes Baden-Württemberg für Pflegeheime. Fortschreibung anhand des Baupreisindex des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg
Orientierungssatz
1. Die Prüfung, ob die geltend gemachten Investitionskosten marktgerechten Bedingungen entsprechen, ist nicht nur anhand eines externen Vergleichs mit anderen Leistungserbringern, sondern auch anhand anderer (interner) Kriterien denkbar.
2. Der Senat kann es offenlassen, ob die Schiedsstelle grundsätzlich berechtigt ist, die Wirtschaftlichkeit der Pachtkosten für die Einrichtung in einem Vergleich mit solchen Kosten zu bewerten, die im Allgemeinen für Eigentümer anfallen ("Eigentümermodell").
3. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit an wirtschaftlicher und sparsamer staatlicher Mittelverwendung ergibt sich für die Festsetzung durch die Schiedsstelle ein allgemeinverbindlicher Angemessenheitsmaßstab, der auf den entsprechenden Marktpreis abzustellen hat und nicht an unternehmerische Entscheidungen des Einrichtungsträgers gebunden ist.
4. Das Verfahren der Schiedsstelle, sich für die Berechnung der Investitionskostenvergütung an den ehemaligen Förderbedingungen des Landes Baden-Württemberg für Pflegeheime zu orientieren und die dort verwendeten Kostenrichtwerte entsprechend dem Baupreisindex des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg fortzuschreiben, ist nicht zu beanstanden.
5. Allerdings ist bei der Fortschreibung der Kostenrichtwerte ein Baupreisindex heranzuziehen, der die Entwicklung der Baupreise bezogen auf die "tatsächliche" Bauzeit abbil...