Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilarbeitslosengeldanspruch. Erlöschen. Entstehung. Antragstellung. Zwischenbeschäftigung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt mit der Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung gemäß § 150 Abs 2 Nr 5 Buchst a SGB 3 auch, wenn der Arbeitslose keinen Antrag auf Teilarbeitslosengeld gestellt, aber sich teilarbeitslos gemeldet hat.
2. Ist ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld nach § 150 Abs 1 SGB 3 aufgrund des Vorliegens von Teilarbeitslosigkeit, der Teilarbeitslosmeldung und der Erfüllung der Anwartschaftszeit entstanden, so können diese tatsächlichen Gegebenheiten nicht mittels eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beseitigt werden.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 21.06.2001; Aktenzeichen B 7 AL 54/00 R)
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Teilarbeitslosengeld (AlgT) für die Zeit vom 01.06.1998 bis 31.07.1998.
Die 1970 geborene Klägerin, kroatische Staatsangehörige, meldete sich am 26.03.1998 beim Arbeitsamt Waiblingen (AA) teilarbeitslos und beantragte die Gewährung von AlgT. Zuvor war sie vom 01.06.1993 bis 26.03.1998 befristet bei der Universität H als Chemielaborantin in Teilzeit (19,25 Stunden wöchentlich) beschäftigt. Daneben stand sie in einem weiteren Halbtags-Arbeitsverhältnis (19,25 Stunden) bei dieser Universität, das über den 26.03.1998 hinaus während des gesamten streitigen Zeitraums fortbestand. Nach der Teilarbeitslosmeldung am 26.03.1998 gab sie das schriftliche Antragsformular zunächst nicht ab, sondern erst bei einer Vorsprache am 25.06.1998.
Am 01.04.1998 nahm die Klägerin neben der weiterbestehenden eine zusätzliche Teilzeitbeschäftigung von 19, 5 Stunden wöchentlich als Chemielaborantin für die D A für E, F (Arbeitsplatz: Lehrstuhl Prof. Dr. F, Universitä...