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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19.03.2019 - L 11 KR 3841/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Wert des Beschwerdegegenstands iSv § 144 SGG bei Rechtsstreit über Gewährung von Krankengeld. Versäumung der Meldefrist nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5. keine Nachsichtgewährung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Verlust der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem Postweg. Risiko trägt Versicherter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Rechtsstreit auf Gewährung von Krankengeld bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands iSv § 144 SGG nach dem Bruttobetrag des Krankengeldes.

2. Bei Versäumung der Meldefrist des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V kommt weder eine sog Nachsichtgewährung noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

3. Das Risiko, dass eine mit der Post versandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht bei der Krankenkasse ankommt, trägt der Versicherte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.12.2019; Aktenzeichen B 3 KR 5/19 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.09.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg) für den Zeitraum 28.05. bis 12.06.2016.

Der 1964 geborene Kläger war als Beschäftigter bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Ab 24.03.2016 war er arbeitsunfähig krank. Nach arbeitgeberseitiger Kündigung schied der Kläger mit dem 30.04.2016 arbeitsunfähig aus dem Arbeitsverhältnis aus. Ab 01.05.2016 gewährte die Beklagte ihm Krankengeld iHv 49,51 € netto/56,38 € brutto kalendertäglich.

Arbeitsunfähigkeit (AU) wurde bescheinigt durch die Gemeinschaftspraxis Dres. Sch./G. mit den Diagnosen F48.0G, F32.1G, F41.1G. Ausgestellt wurden ua folgende AU-Bescheinigungen:

ausgestellt am:

gültig bi...

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