Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. GdB-Feststellung. Versorgungsmedizinische Grundsätze. Bewegungseinschränkung des Kniegelenks. Begriff der "anhaltenden Reizerscheinung". sozialgerichtliches Verfahren. Bestreiten des Zugangs eines Bescheids. kein Raum für weitere Substantiierung des Vortrags
Leitsatz (amtlich)
1. Nach den Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in seiner Stellungnahme vom 21.2.2024 handelt es sich bei "anhaltenden Reizerscheinungen" im Sinne der VG, Teil B, Nr 18.14 um mit einem ausgeprägten Knorpelschaden des Kniegelenks verbundene (Kapsel-) Schwellungen und Schmerzen (Hinweis auf die Tagung der Sektion "Versorgungsmedizin" des Ärztlichen Sachverständigenbeirates beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung am 25./26.11.1998, Punkt 1.10.10) sowie sichtbare Veränderungen in Form von Überwärmungen oder Ergüssen, die zumindest längerfristig vorhanden sind und über Jahre ständig wiederkehren beziehungsweise immer wieder auftreten (Hinweis auf LSG Berlin-Potsdam vom 18.8.2011 - L 13 SB 161/10, juris RdNr 28).
2. Auch eine Baker-Zyste ist Ausdruck einer anhaltenden Reizerscheinung.
Orientierungssatz
Bestreitet eine Person den Zugang eines Bescheids, wird eine weitere Substantiierung dieses Bestreitens im sozialgerichtlichen Verfahren nicht für erforderlich erachtet (vgl BSG vom 26.7.2007 - B 13 R 4/06 R = SozR 4-2600 § 115 Nr 2).
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 02.06.2025; Aktenzeichen B 9 SB 1/25 B)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07.12.2022 insoweit abgeändert, als der Beklagte verpflichtet wird, den Grad der Behinderung ab dem 01.01.2012 mit 30, ab dem 15.02.2016 mit 40 und ab dem 26.01.2018 mit 50 festzustellen, und im Übrigen die Klage abgewiesen w...