Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Untätigkeitsklage. Berufung gegen die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Bescheidung eines Widerspruchs. keine Zulässigkeitsbegrenzung nach § 144 Abs 1 SGG. Streitgegenstand
Leitsatz (amtlich)
Die Berufung gegen die Verpflichtung zur Bescheidung eines Widerspruches unterliegt nicht der Beschwerdewert bezogenen Zulässigkeitsbegrenzung des § 144 Abs 1 SGG. Die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist nur auf den Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes gerichtet. Eine unmittelbare Klage auf Leistung ist ausgeschlossen. Der Erlass eines Widerspruchsbescheides ist keine Dienstleistung iS des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Mai 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Widerspruch der Klägerin vom 11. September 2010 zu bescheiden.
Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Bescheidung eines Widerspruches.
Mit Bescheid vom 13. August 2008 bewilligte der Beklagte der am … 1944 geborenen Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2009 zurück. Im dagegen angestrengten, noch anhängigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (≪SG≫ S 4 SO 629/09) macht die Klägerin nach Annahme eines Teilanerkenntnisses hinsichtlich der Nebenkosten für den Kabelanschluss noch die Übernahme der tatsächlichen und nicht der vo...