Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung. Einkommensberücksichtigung. Zugrundelegung eines monatlichen Durchschnittseinkommens. Absetzung der Versicherungspauschale vom Einkommen eines Minderjährigen. Angemessenheit einer privaten Kranken- und Pflegezusatzversicherung. sozialgerichtliches Verfahren. Streitgegenstand. betragsmäßige Begrenzung auf die Höhe der Versicherungspauschale von 30 Euro
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung gemäß § 41a Abs 4 SGB II in der Fassung vom 26.7.2016 ist ein Durchschnittseinkommen aus Arbeitsentgelt für alle Monate innerhalb des Bewilligungszeitraums zu bilden, auch wenn nicht in allen Monaten Einkommen zugeflossen ist und nicht in allen Monaten Einkommen erarbeitet wurde.
2. Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegezusatzversicherung für ein Kind sind nicht dem Grunde nach angemessen im Sinne des § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II iVm § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V (juris: AlgIIV 2008), wenn keine Anhaltspunkte für ein besonderes gesundheitliches Risiko des Kindes bestehen.
3. Macht ein Beteiligter in Bezug auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ausschließlich die Berücksichtigung der Versicherungspauschale bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens geltend, ist zwar trotzdem der Leistungsanspruch vollständig unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, allerdings betragsmäßig begrenzt auf die Höhe der Versicherungspauschale von 30 Euro.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Dezember 2019 in dem Verfahren S 2 AS 1908/19 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbesche...