Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Bemessung. eingeschränkte Erwerbstätigkeit des Elterngeldberechtigten nach der Geburt des Kindes
Leitsatz (amtlich)
Ist der Elterngeldberechtigte nach der Geburt des Kindes erwerbstätig, bemisst sich die Höhe des Elterngeldes nach § 2 Abs 3 BEEG, unabhängig davon, ob er (positive) Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit erzielt oder nicht.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28.09.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger weitere 90,00 € an Elterngeld vorläufig zu gewähren hat.
Der am … 1969 geborene Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt und führt seine Kanzlei zusammen mit einem Partner. Die anfallenden Betriebskosten (Mai 2011: 10.258,62 €; Juni 2011: 6.676,78 €) werden geteilt. Der Kläger erzielte im Mai/Juni 2011 aus anwaltlicher Tätigkeit Einnahmen iHv 6.711,57 €. Am 10.06.2011 erfolgte eine Einkommenssteuervorauszahlung iHv 3.169,00 €. Im Mai und Juni 2011 wendete der Kläger zu seiner Krankenversicherung monatlich jeweils 321,87 € und für seine Altersvorsorge beim Versorgungswerk monatlich 1.094,50 € auf.
Der Kläger und seine am … 1972 geborene Ehefrau nahmen das am … 2010 geborene Kind J. F. am 06.05.2010 in Adoptionspflege in ihren Haushalt auf.
Am 27.05.2010 beantragte die Ehefrau des Klägers für den ersten bis zum zwölften Monat nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in den Haushalt die Gewährung von Elterngeld. Der Kläger stellte klar, dass er zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Elterngeld für voraussichtlich zwei Mo...