Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Verrechnung von Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen mit Ansprüchen auf laufende Geldleistungen eines Versicherungsträgers
Orientierungssatz
1. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen kann gemäß § 51 Abs. 2 SGB 1 der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch nicht hilfebedürftig nach dem SGB 2 oder dem SGB 12 wird.
2. Der Verrechnungsbescheid des Leistungsträgers muss i. S. des § 33 Abs. 1 SGB 10 inhaltlich hinreichend bestimmt sein und erkennen lassen, dass der Leistungsträger von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat.
3. Handelt es sich bei Haupt- und Gegenforderung um Geldforderungen, so ist die erforderliche Gleichartigkeit gegeben.
4. Die besonderen Pfändungsgrenzen des § 54 SGB 1 finden keine Anwendung. Eine Begrenzung erfolgt lediglich insoweit, als die Verrechnung höchstens bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung zulässig ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14. März 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund die dem Kläger gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Forderungen der beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover verrechnen darf.
Der 1949 geborene Kläger lebt seinen Angaben zufolge von seiner Ehefrau U J (geb. 1961) getrennt; aus dieser Ehe gingen drei Kinder (M. und D.k, beide geb. 1994; S., geb. 1996) hervor. Der Kläger, gelernter Elektroinstallateur, durchlief auf Kosten der Beigeladenen in der Zeit vom 22. August 1988 bis 30. ...