Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Physiotherapeut. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung. sozialgerichtliches Verfahren. Kostenentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines Physiotherapeuten (hier: abhängig beschäftigt).
2. Durch die Verbindung mehrerer Klageverfahren gemäß § 113 Abs 1 SGG erstreckt sich die Kostenprivilegierung eines Klägers (§ 183 SGG) auch auf nicht kostenprivilegierte Kläger, sodass die Kostenentscheidung für diesen Rechtszug einheitlich auf §193 SGG beruht.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. November 2019 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers zu 2 in seiner für die Klägerin zu 1 vom 16. Mai 2017 bis 30. Juni 2019 ausgeübten Tätigkeit als Physiotherapeut streitig.
Die Klägerin zu 1 ist eine Praxis für Physiotherapie in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die u.a. Krankengymnastik, manuelle Therapie, Massagen, Elektrotherapie, Heißluft- und Schlingentischbehandlungen und auch Hausbesuche anbietet. Gesellschafter der Klägerin sind St. G. (G.) und K.-I. Sch. (Sch.). Diese sind ausgebildete Physiotherapeuten und waren im streitigen Zeitraum jeweils in Vollzeit in ihrer Praxis tätig. Die Klägerin zu 1 ist zur Erbringung von Leistungen der Physiotherapie nach § 124 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassen, und zwar mit einer Praxiskapazität von fünf Physiotherapeuten.
Die Praxis der Klägerin zu 1 besteht aus sechs Behandlungsräumen mit entsprechen...