Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarztrecht. Nichtanwendung des § 45 SGB 10. nachträgliche Prüfung und gegebenenfalls Richtigstellung der Honorarforderung. Widerrufsvorbehalt bei Abrechnungsbescheiden
Leitsatz (amtlich)
Eine rückwirkende Änderung eines Honorarbescheides ist auf Grund eines dem Honorarbescheid beigefügten Widerrufvorbehalts rechtmäßig. § 45 SGB 10 findet auf die rückwirkende Honorarminderung keine Anwendung.
Orientierungssatz
Ein Vertragsarzt muss prinzipiell mit einer nachträglichen Prüfung und gegebenenfalls Richtigstellung seiner Honorarforderungen rechnen und kann sich insofern auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen (vgl BSG vom 26.1.1994 - 6 RKa 29/91 = BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr 21).
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte für die Quartale 1/96 und 2/96 an den Kläger gezahltes Honorar zurückfordern kann.
Der Kläger ist als Arzt für Innere Medizin/Endokrinologie zur vertragsärztlichen Versorgung in K zugelassen.
Mit dem Abrechnungsbescheid vom 30.6.1996 setzte die Abrechnungsstelle K der Beklagten das Bruttohonorar des Klägers für das Quartal 1/96 mit DM 384.118,76 fest. Das Honorar für die Primär- und Ersatzkassen betrug insgesamt DM 379.240,51.
Für das Quartal 2/96 setzte die Abrechnungsstelle K der Beklagten mit dem Abrechnungsbescheid vom 30.9.1996 das Bruttohonorar des Klägers mit DM 436.956,20 fest. Das Honorar für die Primär- und Ersatzkassen betrug insgesamt DM 421.374,32.
Der Berechnung des Honorars des Klägers legte die Abrechnungsstelle K der Beklagten in beiden ...