Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. Ausschluss der Abrechnung von sonographischen Leistungen nach dem sogenannten B-Mode-Verfahren neben der Abrechnung für eine Duplexsonographie
Leitsatz (amtlich)
Die Abrechnung der GOP 33076 für sonographische Leistungen nach dem sogenannten B-Mode-Verfahren ist neben der Abrechnung der GOP 33072 für eine Duplexsonographie ausgeschlossen. Da die Duplexsonographie die gleichzeitige Gewinnung von B-Bildern voraussetzt, sind die Leistungsinhalte der GOP 33076 vollständiger Bestandteil der GOP 33072, so dass nach Ziffer I.2.1.3 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM (juris: EBM-Ä 2008) eine Nebeneinanderabrechnung beider GOP nicht möglich und daher im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung zu korrigieren ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.07.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 13.151,29 €
festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen sachlich-rechnerischen Berichtigungen seines vertragsärztlichen Honorars für die Quartale 4/2010 und 1/2011 durch Streichung der neben der Gebührenordnungsposition (GOP) 33072 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) abgerechneten GOP 33076.
Der Kläger ist als Facharzt für Allgemeinmedizin mit dem Schwerpunkt Phlebologie und Lymphologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Honorarbescheid vom 15.04.2011 wurde das vertragsärztliche Honorar des Klägers für das Quartal 4/2010 festgesetzt. In einem unter dem gleichen Datum erlassenen Richtigstellungsbescheid zur Gesamtabrechnung 4/2010 legte die Beklagte u. a. dar, dass der Ansatz d...