Entscheidungsstichwort (Thema)
rechtswidriger ergangener Verwaltungsakt. Ermessensentscheidung. sozialgerichtliches Verfahren. Witwenrente. Rücknahme. Ermessen. Widerspruchsbescheid. Anhörung. Beiladung
Leitsatz (redaktionell)
Steht ein Verwaltungsakt im Ermessen der Behörde (hier: Rücknahme der Bewilligung einer Witwenrente), ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, wenn zwar die Ausgangsbehörde, nicht aber die Widerspruchsbehörde Ermessen ausübt.
Orientierungssatz
Zur Aufhebung eines Bescheides über die Rücknahme einer von Anfang an rechtswidrigen Rentenbewilligung auf Anfechtungsklage hin wegen Ermessensnichtgebrauch.
Normenkette
SGB X § 45; SGG § 78 Abs. 1 S. 1, § 95; SGB VI § 91
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.03.2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, eine zu Unrecht erfolgte Rentenbewilligung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Die 1941 geborene Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des 1930 geborenen und am .06.2008 verstorbenen W. S. (im Folgenden: Versicherter), der in zweiter Ehe wiederverheiratet war. Am 25.08.2008 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Sie legte die anlässlich der Ehescheidung am 18.06.1975 geschlossenen Unterhaltsvereinbarung vor, verneinte aber eine Unterhaltszahlung während des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten und bejahte den Erhalt einer “Unterhaltsabfindung oder Unterhaltsvorauszahlung„ in Höhe von 25.000,-- DM ca. 1998. Als eigene Einkünfte gab sie Rentenzahlungen in Höhe von 600,-- € (gesetzliche Rentenversicherung) un...