Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegeversicherung. häusliche Pflege. Härtefall. Erbkrankheit
Orientierungssatz
Zum Vorliegen eines Härtefalls iS von § 36 Abs 4 SGB 11 bei einem Pflegebedürftigen, der an einer Friedreich'schen Ataxie leidet.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Rahmen der Härtefallregelung gemäß § 36 Abs. 4 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) weitere Pflegesachleistungen bis zu einem Gesamtwert von DM 3.750,-- monatlich beanspruchen kann.
Der ... 1945 geborene Kläger, der bei der Beklagten pflegeversichert ist, leidet an einer Friedreich'schen Ataxie. Er bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. DM 1.100,-- und eine Betriebsrente von der Firma B von ca. DM 100,-- im Monat. Er wohnt zusammen mit seiner Mutter im Erdgeschoß des dieser gehörenden Hauses. Im ebenfalls vier Zimmer umfassenden Obergeschoß lebt seine 1954 geborene Schwester, die ebenfalls an der Friedreich'schen Ataxie erkrankt ist und bei der ebenso wie beim Kläger Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III festgestellt ist. Beide beziehen Pflegesachleistungen. Der Kläger und seiner Schwester werden von ihrer 78 Jahre alten Mutter Rosa P versorgt, der der Kläger notariell Generalvollmacht erteilt hat. Im Haus ist ein vom Sozialamt mit einem zinslosen Kredit von DM 60.000,-- finanzierter Aufzug eingebaut. Der Kredit wird noch abbezahlt. Für den Kläger werden Pflegesachleistungen bis DM 2.800,-- im Monat bezogen, die im wesentlichen von der Ökumenischen Sozialstation in H erbracht werden. Darüber hinaus werden die Pflegeleistungen für den Kläger sowie seine Schwester von ihrer Mutter erbracht.
Der Kläger kann sich nicht selbst versorgen, er ist rollstuhlbedürftig und an Oberkörper, Bauch und z...