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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15.09.2006 - L 8 AS 5071/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen und Einkommensberücksichtigung. Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteil. Untermietvertrag Familienangehöriger als Scheingeschäft. Zurechnung Kindergeld volljähriges Kind. Teilrechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelungen in § 20 Abs 2 und 3 SGB 2 und zu dem zu berücksichtigenden Einkommen in § 11 SGB 2 verstoßen nicht gegen das GG.

2. Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, in einer Haushaltsgemeinschaft, sind die Kosten für Unterkunft und Heizung anteilig (pro Kopf) zu ermitteln.

3. Ein Vertrag zwischen Angehörigen (hier: Untermietvertrag der Eltern mit der erwachsenen Tochter) ist als Scheingeschäft iS des § 117 Abs 1 BGB zu qualifizieren, wenn die Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (so genannter Fremdvergleich in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH vom 19.10.1999 - IX R 39/99 = NJW 2000, 758; vgl auch VG Augsburg vom 17.3.2005 - Au 3 K 04.1474 - in juris).

4. Kindergeld für ein volljähriges Kind, das an den kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlt wird, ist nicht gemäß § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 in der bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, sondern ist Einkommen des Kindergeldberechtigten (vgl BVerwG vom 17.12.2003 - 5 C 25/02 = NJW 2004, 2541).

 

Orientierungssatz

Nach den gesetzlichen Regelungen des § 44b SGB 2 ist die Arbeitsgemeinschaft eine Behörde iS des § 1 Abs 2 SGB 10 in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, die zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art 106a GG bestehen nicht.

 

Tenor

Die Berufung der ...

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