Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. Absetzung von Werbungskosten. Mitgliedsbeiträge zum Sozialverband VdK
Leitsatz (amtlich)
Beiträge zum VdK sind keine vom Einkommen abzusetzenden Beträge gemäß § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB II. Zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, sind in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätze heranzuziehen und ist in einem zweiten Schritt zu hinterfragen, ob sich aus den im SGB II geltenden Grundsätzen ein abweichendes Verständnis ergibt. Beiträge zum VdK unterfallen bereits nicht der Regelung in § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 EStG. Ein Korrektiv dieser steuerrechtlichen Bewertung ist für das SGB II nicht geboten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. April 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung seiner Mitgliedsbeiträge für den Sozialverband der Kriegsversehrten (VdK) als vom Einkommen abzusetzende Ausgaben.
Dem 1982 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom April 2013 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 ab Oktober 2001 zuerkannt. Er ist im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden an 5 Tagen die Woche als Produktionshelfer beschäftigt. Er erzielte aus dieser Beschäftigung ein Einkommen von brutto 707,00 € (netto 569,87 €) in den Monaten Januar bis Februar 2012 (Januar 2012 netto 569,10 €) und Mai 2012 bis Juli 2012. Im März 2012 erzielte er ein Einkommen von brutto 1.061,55 € (netto 841,54 €) und im August 2012 von brutto 980,00 € (netto 776,90 €). In den Monaten September ...