Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Sperrzeit bei Vermittlung in Leiharbeitsverhältnis. wichtiger Grund. Zumutbarkeit
Orientierungssatz
1. Die Vermittlung in ein Leiharbeitsverhältnis ist grundsätzlich kein wichtiger Grund für eine Nichtannahme eines Arbeitsangebotes. Bei der individuellen Prüfung, ob ein Leiharbeitsverhältnis zumutbar ist, ist die Dauer der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen, muß die Vermittlung in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis erfolglos versucht worden sein und auf längere Zeit nicht aussichtsreich erscheinen (vgl LSG Celle vom 30.5.1995 - L 7 Ar 322/93 = DBlR 4285a, AFG/§ 119).
2. Es ist zumutbar nach mehreren kurzfristig auf das Angebot gescheiterten Beschäftigungsverhältnissen ein Leiharbeitsverhältnis einzugehen, da die bei Zeitarbeit geforderte abwechselnde Betätigung an verschiedenen Stellen längerfristig die Chance zur festen Übernahme in einem Betrieb eröffnet.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die wegen Eintritts einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) verfügte Aufhebung der Bewilligungsentscheidung sowie die Pflicht zur Erstattung eines Betrages von DM 792,11 zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von DM 247,33.
Der ... 1975 geborene Kläger ließ sich nach dem Abschluß der Realschule vom 15. März 1994 bis 31. Juli 1996 zum Elektroinstallateur ausbilden. Vom 05. August bis 21. Oktober 1996 bezog er erstmals Alg. Vom 22. Oktober bis 20. Dezember 1996 bestand eine Beschäftigung als Elektroinstallateur bei E Elektrotechnik GmbH in N-Sch, die vom Arbeitgeber während der Probezeit gekündigt wurde. Anschließend bezog der Kläger bis 10. Mai 1997 wieder Alg. Es folgte vom 01. Juni bis 31. August 1997 eine befristete Besc...