Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags. Dienstleistungsvertrag als freier Mitarbeiter. Stimmbindungsvereinbarung. Rechtsmacht. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der über keine Sperrminorität verfügt und aufgrund der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags weisungsgebunden ist, ist auch dann abhängig beschäftigt, wenn der Anstellungsvertrag eine Regelung enthält, der Geschäftsführer sei weisungsfrei.
Orientierungssatz
Eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages von beiden Gesellschaftern getroffene Stimmbindungsvereinbarung ist nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben, wenn und weil der Stimmbindungsvertrag von jedem Gesellschafter aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Dass Kündigungsrechte tatsächlich nicht ausgeübt werden, ist im sozialversicherungsrechtlichen Kontext ohne Bedeutung.
Normenkette
VV RVG Fassung: 2012-10-19 Nr. 3106 Nr. 2; VV RVG Fassung: 2012-10-19 Nr. 3104 Abs. 1 S. 1 1; VV RVG Fassung: 2012-10-19 Nr. 3102; VV RVG Fassung: 2012-10-19 Nr. 3103; VV RVG Fassung: 2012-10-19 Nr. 7000; VV RVG Fassung: 2012-10-19 Nr. 7002; VV RVG Fassung: 2012-10-19 Nr. 7008; RVG § 14 Abs. 1 Sätze 1, 4, § 1 Abs. 3, §§ 3, 33 Abs. 3 S. 1, § 56 Abs. 2 S. 1, § 58 Abs. 2, § 60 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 116 Abs. 1; SGG § 113 Abs. 1
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. November 2014 abgeändert. Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist...