Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Merkzeichen G. GdB-Festsetzung. Bewertungsgrundsätze der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht: AHP. Versorgungsmedizinische Grundsätze: VersMedV
Leitsatz (amtlich)
Ob die an Stelle der AHP am 1.1.2009 in Kraft getretenen Regelungen der VG (j = VersMedV) zum Merkzeichen G mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nichtig sind, kann dahinstehen.
Auch nach dem 1.1.2009 besteht derzeit kein Anlass, von den in ständiger Übung angewandten Bewertungsgrundsätzen zum Merkzeichen G der bis zum 31.12.2008 geltenden AHP abzuweichen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger macht einen höheren Grad der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) und den Nachteilsausgleich G geltend.
Der 1959 geborene Kläger beantragte am 20.03.2003 erstmals die Feststellung des GdB und gab an, die Feststellungen sollen ab 30.04.2001, dem Erkrankungs- bzw. Feststellungszeitpunkt, getroffen werden. Nach medizinischer Sachaufklärung stellte das Versorgungsamt Stuttgart (VA) mit Bescheid vom 03.07.2003 einen GdB von 50 seit 01.12.2002 und einen GdB von 30 für die Zeit vom 24.09.2001 bis 30.11.2002 fest. Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche G, GL, B, H, aG, Bl und RF wurde mit diesem Bescheid abgelehnt. Dieser Entscheidung lag die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 01.07.2003 zugrunde, in der das beim Kläger vorliegende Kopfschmerzsyndrom (GdB 30), die Funkt...