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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.07.1999 - L 5 KA 3006/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Belegärztliche Tätigkeit. Eignung. Nähe zwischen Wohnung und Praxis einerseits und Krankenhaus andererseits

 

Orientierungssatz

1. § 39 Abs 4 Nr 3 BMV-Ä fordert ausdrücklich eine Nähe zwischen Wohnung und Praxis einerseits und dem Krankenhaus andererseits. Diese Nähe muß nicht nur die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der Belegpatienten, sondern auch der vom Vertragsarzt ambulant zu betreuenden Versicherten gewährleisten.

2. Es ist nicht der Sinn einer belegärztlichen Tätigkeit, die vertragsärztliche Tätigkeit dadurch auf die Bereiche mehrerer in sich geschlossener Städte oder Bezirke zu erweitern, daß nicht das nächstgelegene, sondern ein verhältnismäßig weit entferntes Krankenhaus als Belegkrankenhaus ausgewählt wird.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch darauf hat, als Belegarzt am Kreiskrankenhaus E/N vertragsärztlich tätig zu werden.

Der ... 1951 geborene Kläger ist als HNO-Arzt mit dem Vertragsarztsitz in M zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. Er übt seine Praxis in Gemeinschaftspraxis mit HNO-Ärztin H aus, wohnt in M und hat dort seine Praxis. Erstmalig im November 1989 beantragte er die Genehmigung für eine belegärztliche Tätigkeit als HNO-Arzt am Kreiskrankenhaus E. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.08.1990 ab. Ein Arzt sei als Belegarzt nicht geeignet, wenn seine Wohnung oder Praxis von dem Krankenhaus, in dem er belegärztlich tätig werden wolle, so weit entfernt liege, daß die ordnungsgemäße Versorgung der von ihm ambulant und stationär zu betreuenden Versicherten nicht gewährleistet sei. Die Entfernung zwischen M und E betrage je nach Fahrstrecke zwischen 25 und 29 km. Der Zeitbedarf für die Anfahrt sei zu groß, um noch von einer ordnungsgemäßen Versorgung der Versicherten sprechen z...

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