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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 13.10.2010 - L 3 AS 1173/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. keine Verletzung des Sozialgeheimnisses. Datenerhebung bei Vermieter

 

Leitsatz (amtlich)

Das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs 1 SGB 1 wird nicht verletzt, wenn die für die Leistungsbewilligung nach dem SGB 2 erforderlichen Daten nur bei Dritten erhoben werden können.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.01.2012; Aktenzeichen B 14 AS 65/11 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart hat, indem sie sich mit Schreiben vom 12.02.2008 sowie in mehreren nachfolgenden Telefonaten an die vormalige Vermieterin der Kläger gewandt hat, um u.a. aufzuklären, wann diese die Kaution an die Kläger auszahle.

Der 1957 geborene Kläger zu 1 und seine 1966 geborene Ehefrau (die Klägerin zu 2) bewohnten zusammen mit ihren in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern A. (geb. 28.01.1993; A.P.) und L. P. (geb. 17.12.1997; L.P.) sowie vier weiteren Familienangehörigen (siehe Bl. 92, 110 d. Bekl.-Akt.) ein 125 qm großes Haus in A im Landkreis E.. Die Kaution für dieses Haus hatten die Kläger selbst hinterlegt (Bl. 64 d. Bekl.-Akt.). Mit Schreiben vom 26.07.2007 (Bl. 14 d. Bekl.-Akt.) kündigte die Vermieterin W. F. (W.F.), vertreten durch den Haus- und Grundbesitzerverein E. e.V., mit Ablauf des 30.04.2008 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Zu diesem Zeitpunkt wies das Kautionskonto einen Guthabenstand von 2611,78 € aus. Am 09.12.2007 unterzeichneten die Kläger einen Mietvertrag für ein aus sechs Zimmern, einem Garten und einer Garage bestehendes Haus zu einer Kaltmiete in Höhe von 850 € ab 15.02.2008 und vereinbarten eine Mietkaution in Höhe von 1.700 €...

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