Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht. selbstständiger Handelsvertreter. kein Verstoß der Regelung des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht
Orientierungssatz
1. Die Versicherungspflicht der Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein selbstständiger Handelsvertreter im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und ihm Untervertreter zugeordnet sind, die ebenfalls als selbstständige Handelsvertreter fungieren.
2. Die Regelung des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht. Insbesondere stellt sie keine Beschränkung der freien Berufswahl und keine Inländerdiskriminierung dar.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) ab 01. Januar 1999 streitig.
Der ... 1958 geborene Kläger übt seinen Angaben zufolge seit 01. Januar 1997 eine selbstständige Tätigkeit als Handelsvertreter aus. Im "Fragebogen" der Beklagten "zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbständige" gab er an, nicht lediglich für einen Auftraggeber tätig zu sein und verwies auf die beigefügte "Liste der Auftraggeber und Produktpartner", in der er unter der Überschrift "Banken und Bausparkassen" sowie "Versicherungsgesellschaften" jeweils fünf Unternehmen und unter der Überschrift "Investmentgesellschaften" sechs Unternehmen aufgeführt hatte. Ausweislich des im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Vertrags hatte...