Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Unterstützung durch Angehörigen. Subsidiaritätsgrundsatz. keine Einkommensberücksichtigung. keine abweichende Festlegung des Bedarfs. kein Freibetrag nach § 1 Abs 2 AlgIIV
Leitsatz (amtlich)
1. § 9 Abs 1 SGB 2 ist nicht nur eine allgemeine Definitionsnorm; er enthält in Halbs 2 einen eigenständigen und unmittelbaren Subsidiaritätsgrundsatz.
2. Ist der gesamte Bedarf eines Hilfesuchenden an Lebensunterhalt und Unterkunft durch tatsächliche Leistungen eines Angehörigen gedeckt, entfällt das Tatbestandsmerkmal der Hilfebedürftigkeit iSv § 9 Abs 1 SGB 2 und es besteht kein Anspruch auf Leistungen.
3. Für diese Anwendung des Gesetzes bedarf es keiner Anrechnung der Leistungen des Angehörigen als Einkommen.
Orientierungssatz
1. Erhält der Hilfebedürftige die Hilfe von anderen, so ist auch im Bereich der Sozialhilfe nicht der Bedarf abweichend nach § 28 Abs 1 S 2 SGB 12 festzulegen; vielmehr liegt eine Bedarfsdeckung vor, soweit die Hilfe reicht.
2. Die Maßstäbe in § 1 Abs 2 AlgIIV konkretisieren lediglich die gesetzliche Vermutung nach § 9 Abs 5 SGB 2; sie sind jedoch nicht einschlägig, wenn der Verwandte tatsächlich Leistungen erbringt, auch wenn dies vom ihm nach der Regelung des § 9 Abs 5 SGB 2 iVm § 1 Abs 2 AlgIIV nicht - typisiert - erwartet wird. Auf das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft kommt es nicht an; entscheidend ist nach § 9 Abs 5 SGB 2 allein die tatsächliche bedarfsdeckende Hilfeerbringung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision w...