Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwillig versichertes Mitglied. Elterngeldbezug. Beitragsentrichtung nach Mindesteinnahmen. kein Verstoß gegen Verfassungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Ein freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, das Elterngeld bezieht und keine weiteren Einnahmen hat, hat für die Dauer des Bezugs von Elterngeld Beiträge nach den Mindesteinnahmen zu entrichten.
Orientierungssatz
Ein Verstoß gegen die Art 3 Abs 1 und 6 Abs 1 GG liegt nicht vor.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren noch gegen die Festsetzung von (Mindest-)Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung vom 11. September 2012 bis 15. Juli 2013.
Die alleinstehende Klägerin war bis 31. Dezember 2011 wegen einer Beschäftigung versicherungspflichtiges Mitglied der zu 1) beklagten Krankenkasse sowie der zu 2) beklagten Pflegekasse. Das der Klägerin in ihrer Beschäftigung gezahlte Arbeitsentgelt lag ab dem Jahr 2011 über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Jahre 2011 € 49.967,00 jährlich, im April 2012 monatlich € 4.501,28). Die Beklagte zu 1) führte sie deshalb seit 1. Januar 2012 als freiwillig versichertes Mitglied, die Beklagte zu 2) weiterhin als versicherungspflichtiges Mitglied. Nach der Geburt ihres Sohnes befindet sie sich vom 16. Juli 2012 bis 15. Juli 2015 in Elternzeit. Vom 16. Juli 2012 bis 15. Juli 2013 bezog sie Elterngeld.
Auf die Anforderung der Beklagten zu 1) reichte sie zur Berechnung der Beiträge während der Elter...