Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. Ein-Euro-Job. Aufhebung des Heranziehungsbescheids. Arbeitsleistung ohne Rechtsgrund. öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. kein Lohnanspruch nach § 612 Abs 2 BGB
Leitsatz (amtlich)
Wird der Bescheid über die Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung aufgehoben, ist die Arbeit rechtsgrundlos erbracht. Als Anspruchsgrundlage für einen finanziellen Ausgleich kommt ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht. Dieser setzt jedenfalls voraus, dass beim vorliegend beklagten Leistungsträger ein Vermögenszuwachs verbleibt. Dies ist im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 = DVBl 2005, 781) im Wege einer Saldierung der ortsüblichen bzw tariflichen Entgelte mit den bezogenen Sozialleistungen zu beurteilen.
Orientierungssatz
Arbeitsgelegenheiten gem § 16 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB 2 aF begründen kein Arbeitsverhältnis, so dass keine Lohnansprüche nach § 612 Abs 2 BGB entstehen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine angemessene Vergütung dafür, dass er vom 25. April 2005 bis zum 18. Mai 2005 im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung tätig geworden ist.
Der am … 1953 geborene Kläger ist ledig und kinderlos. Er bezieht seit dem 1. Januar 2005 von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 (Widerspruchs...