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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 11.04.2017 - L 9 AS 3670/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrecht. Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten. Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung. schriftlicher Hinweis auf Folgen fehlender Mitwirkung. Entbehrlichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung bei der Leistungsgewährung ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn feststeht, dass sich der Mitwirkungspflichtige des Inhalts der von ihm erwarteten Mitwirkungshandlung und der Folgen der Obliegenheitsverletzung bewusst ist und auch ein schriftlicher Hinweis ihn nicht veranlassen würde, ernsthaft an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 23. August 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf seinen Antrag vom 28.02.2014.

Der 1964 geborene Kläger stand im Leistungsbezug des Beklagten. Zuletzt waren ihm mit Bescheid vom 15.07.2013 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20.08.2013, 23.08.2013 und 18.09.2013 Leistungen für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.01.2014 bewilligt worden. Mit Bescheid vom 08.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2013 wurden die Leistungen ab 01.11.2013 versagt. Seit Dezember 2014 bezieht der Kläger wieder Leistungen vom Beklagten.

Am 17.01.2014 reichte der Kläger bei dem Beklagten einen auf den 15.01.2014 datierten Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen ein. Mit einem beim Beklagten am 23.01.2014 eingegangenen Schreiben vom 21.01.2014 zog der Kläger den Antrag vom 15.01.2014 “rückwirkend„ zurück. Dieser sei “unanwendbar und antragsgemäß unverzüglich zurückzusend...

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