Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. Nachweis. Beweislast
Leitsatz (amtlich)
Ist nach den ermittelbaren Umständen die Einlegung einer vom Arbeitnehmer von vornherein beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Unterbrechung wahrscheinlich und ist nicht feststellbar, ob er während der versicherten Tätigkeit oder einer eigenwirtschaftlichen Unterbrechung verunfallt ist, trägt - anders als in den vom Bundessozialgericht in den Urteilen vom 4.9.2007 - B 2 U 28/06 R und vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R = entschiedenen Fällen - nicht die Berufsgenossenschaft die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat, sondern trägt der Arbeitnehmer die Beweislast dafür, dass er an seinem Arbeitsplatz beziehungsweise nicht während einer von ihm beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Unterbrechung der an sich versicherten Tätigkeit verunfallt ist.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.03.2009 aufgehoben und wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Der 1953 geborene Kläger war bei der Firma J. H. Transporte (H) als Kraftfahrer beschäftigt. Er hatte den Auftrag, am 07.04.2003 Waren zur Firma C. Reformwarenvertriebsgesellschaft mbH (C) in Baden-Baden zu transportieren. Nach dem Abladevorgang bei C in Baden-Baden bewegte sich der Kläger mit einem Hämatom am Kopf langsam taumelnd. Beim Eintreffen des Rettungssani...