Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. Anfechtung der Genehmigung einer Dialysezweigpraxis. Sonderregelungen der Bundesmantelverträge. Genehmigung von Nebenbetriebsstätten. Konkurrenz in der selben Versorgungsregion. keine Gleichsetzung mit der der bloßen Genehmigung eines weiteren Leistungsbereichs. rechtliche Zuweisung des Vorrangs zur Bedarfsdeckung. Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln durch einfach Beigeladene
Orientierungssatz
1. Soweit die Partner der Bundesmantelverträge Sonderregelungen für Dialysezweigpraxen getroffen haben, stehen dem die allgemeinen Bestimmungen des § 24 Abs 3 Ärzte-ZV über Nebenbetriebsstätten nicht entgegen; beide Regelwerke ergänzen sich vielmehr, ohne dass § 24 Abs 3 Ärzte-ZV Sperrwirkung für die mantelvertragliche Statuierung zusätzlicher Genehmigungsvoraussetzungen zukäme. Daran ändert die planungsbereichsübergreifende Zulassung von Nebenbetriebsstätten in § 24 Abs 3 S 2 Ärzte-ZV nichts.
2. Im Hinblick auf den Zweck und den daran ausgerichteten Zuschnitt der Dialyseversorgungsregionen in § 6 Anl 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä bewirkt eine in die Versorgungsregion eindringende fremde (Dialyse-)Zweigpraxis eine für die Berufsfreiheit des vorhandenen Arztes grundrechtliche relevante tatsächliche Wettbewerbslage.
3. Die Genehmigung einer Dialysezweigpraxis kann damit der bloßen Genehmigung eines weiteren Leistungsbereichs nicht gleichgesetzt werden. Ihr kommt namentlich unter grundrechtlichem Blickwinkel eine andere Qualität zu.
4. Indem dem vorhandenen Leistungserbringer der Vorrang zur Bedarfsdeckung rechtlich zugewiesen wird, erhält sein (tatsächliches) Interesse an der Abwehr weiterer Leistungserbringer rechtliche Durchsetzungsmacht im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts. Davon ist auszugehen, wenn eine Dialysezweigpraxis in der Versorgun...