Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Befreiung von der Versicherungspflicht. approbierter Tierarzt. Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst. berufsständische Versorgung. tiermedizinische Berufsausübung. Approbationspflichtige Tätigkeit. Qualitätssicherung von Arzneimitteln aus tierischen Zellen
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI bei einem Tierarzt, der als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst tätig ist.
Normenkette
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. März 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2014 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger ab 16. Februar 2013 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) als Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst.
Der Kläger ist approbierter Tierarzt. Mit Bescheid vom 1.6.1989 befreite ihn die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von der Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) ab 1.4.1989 (Bl. 89 LSG Akte). Seither war er Mitglied der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, ab 14.1.1991 Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung (B...