Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Anspruch auf Einsichtnahme in Patientenakte richtet sich nicht gegen Krankenkasse. Rechtsweg zu den Zivilgerichten. Einholung von freien Gutachten keine Unterstützungshandlung der Krankenkassen
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte eines Versicherten richtet sich nicht gegen die beklagte Krankenkasse, diese ist also nicht passivlegitimiert.
2. Für eine Klage auf Herausgabe von Krankenunterlagen nach einer ambulanten zahnärztlichen Behandlung ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben (vgl BGH vom 23.11.1982 = VI ZR 222/79 = BGHZ 85,327).
3. Die Krankenkassen können zwar nach § 66 SGB 5 die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 SGB 10 auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. Die Einholung von freien Gutachten kommt als Unterstützungshandlung allerdings nicht in Betracht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 19.12.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einholung eines zahnärztlichen Gutachtens sowie die Herausgabe von Patientenakten.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gemäß § 5 Abs 1 Nr 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich krankenversichert. Nach zahnärztlichen Behandlungen bei Dr. W. in den Jahren 2004 und 2007 erhob der Kläger Vorwürfe gegen Dr. W. wegen Behandlungsfehlern. Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten des Medizinischen Diens...