Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. keine Beschränkung des Streitgegenstands. Untersuchungsmaxime. sog Heraufholen von Prozessresten. Arbeitslosengeld II. kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Konservierungsstoffallergie
Orientierungssatz
1. Der Grundsicherungsträger kann nicht isoliert über einen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gem § 21 Abs 5 SGB 2 entscheiden. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes ist nur zulässig, wenn es sich um abtrennbare Verfügungen eines Gesamtbescheides, dh um eigenständige Regelungen iS des § 31 SGB 10 handelt. Dies wurde bislang nur angenommen bei der Entscheidung über Kosten der Unterkunft und Heizung einerseits und den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts andererseits (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1).
2. Eine Konservierungsstoffallergie begründet keinen Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung iS des § 21 Abs 5 SGB 2. Das Allergen "paraben mix" ist in Fertiglebensmitteln in Dosen, Gläser und Flaschen enthalten, sodass alle anderen Lebensmittel konsumiert werden können.
3. Hält der Senat den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt für aufgeklärt, besteht kein Anlass zu weiteren Ermittlungen, insbesondere zur Einholung eines Sachverständigengutachtens.
4. Dass das Sozialgericht im vorliegenden Fall nur über den Bescheid vom 21.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.1.2007 entschieden hat, hindert den Senat nicht, über die weiteren streitgegenständlichen Bescheide im Berufungsverfahren mit zu entscheiden (sog Heraufholen von Prozessresten, vgl LSG Stuttgart vom 15.2.2008 - L 8 AL 3748/05).
Nachgehend
Tenor
Das Ur...