Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Kostenerstattung nach § 13 Abs 2 SGB 5. Tod des Versicherten. keine laufende Geldleistung iSd § 56 Abs 1 S 1 SGB 1. Übergang des Anspruchs auf den Erben gemäß § 1922 Abs 1 BGB. teleologische Reduktion des § 59 S 2 SGB 1. Der Senat hat die Revision zugelassen
Leitsatz (amtlich)
Bei dem Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 2 SGB V handelt es sich nicht um eine laufende Geldleistung iSd § 56 Abs 1 Satz 1 SGB I. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 2 SGB V geht nach dem Tod des Versicherten gemäß § 1922 Abs 1 BGB auf den Rechtsnachfolger über. Die Regelung in § 59 Satz 2 SGB I findet auf Kostenerstattungsansprüche nach § 13 Abs 2 SGB V keine Anwendung (teleologische Reduktion der Norm).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.04.2020 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 28.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.542,36 € für die Behandlungskosten ihres verstorbenen Ehemanns zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Klage- und das Berufungsverfahren endgültig auf jeweils 6.787,19 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von die Beklagten die Erstattung der Kosten für Behandlungen ihres verstorbenen Ehemannes.
Die Klägerin ist die Witwe des am 13.04.2019 verstorbenen W, der bis zu seinem Tod bei der Beklagten krankenversichert war (im Folgenden: der Versicherte). Zur Zeit seines Todes lebte der Versicherte mit der Klägerin in einem gemeinsamen Haushalt. Der Versicherte hatte ab dem Jahr 2004 Kosteners...