Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht. Beschäftigungszeit in einer LPG in Rumänien. LPG-Mitgliedschaft. nachgewiesene Beitragszeit. Beschäftigungsverhältnis. Übererfüllung des Plan-Solls laut Adeverintas
Orientierungssatz
1. Für das Vorliegen einer Beitragszeit genügt jede auf einer Versicherungspflicht beruhende Zugehörigkeit zu einem Versicherungsträger, wenn sie durch ein "irgendwie geartetes Beitragssystem finanziert" wird. Eine enge Verbindung von Beitrag und Rentenanspruch bzw Rentenhöhe ist nicht erforderlich (vgl BSG vom 15.1.1958 - 1 RA 136/57 = BSGE 6, 263).
2. Ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis besteht auch in der Bundesrepublik Deutschland ohne Erbringen einer tatsächlichen Arbeitsleistung, wenn ein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis vorliegt, aufgrund dessen dem dienstbereiten Arbeitnehmer ein Entgelt geschuldet wird (vgl BSG vom 30.10.1997 - 13 RJ 19/97 und BSG vom 26.3.1980 - 3 RK 9/79).
3. Arbeitsbescheinigungen, die lediglich Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigung enthalten, ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, dass und in welchem Umfang die Versicherungszeit unterbrochen worden ist, sind lediglich als glaubhaft gemachte Zeiten zu bewerten (vgl BSG vom 9.11.1982 - 11 RA 64/81 = SozR 5050 § 15 Nr 23). Ausgehend hiervon bilden die in der Adeverinta bescheinigten Normen keine hinreichend sichere Grundlage für eine Überzeugungsbildung dahingehend, dass eine nicht durch Krankheitszeiten oder vergleichbare Ausfallzeiten unterbrochene Beschäftigung vorliegt. Dies folgt nach Ansicht des Senats aus dem Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht eV vom 20.1.1999, wonach die Anzahl der erfüllten Normen keinen Rückschluss auf die tatsächliche Zahl der Arbeitstage zulässt und es keine Umrechnungsmethode gibt, nach der anh...