Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingliederungszuschuss. Rückzahlungspflicht. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. keine Befreiung von der Rückzahlungspflicht. keine berechtigte personenbedingte Kündigung. Kündigung wegen Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit, die bei Einstellung bereits bekannt waren
Leitsatz (amtlich)
Macht der Arbeitgeber bei der Kündigung des nach § 217 SGB III geförderten Arbeitnehmers als personenbedingte Gründe die Gründe geltend, die der Bewilligung des Eingliederungszuschusses zugrunde gelegen haben, kann er sich hinsichtlich der Erstattung nicht auf den Befreiungstatbestand des § 221 Abs. 2 Nr. 1 SGB III berufen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung eines Eingliederungszuschusses für die 1984 geborene Arbeitnehmerin A. B. (An) streitig. Diese hatte vom 15.09.2003 bis 14.07.2006 eine Berufsausbildung (schulisch) zur Beiköchin absolviert und war sodann im Bereich Hauswirtschaft bei “Arbeit für Alle„, einem Verein zur Förderung neuer Arbeitsplätze und Betriebsgründungen e.V., vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 tätig.
Die Klägerin betreibt eine ambulante und stationäre Alten- und Krankenpflege. Am 06.02.2007 erkundigte sie sich bei der Beklagten telefonisch über Fördermöglichkeiten. Die Akten der Beklagten enthalten hierüber folgenden Aktenvermerk: “AG möchte Dauerstelle schaffen, ist sich über Leistungsfähigkeit noch nicht sicher, siedelt diese aber äußerst gering ein, RS (= An) braucht beschützendes Umfeld, langsames Arbeitstempo, unsicher, braucht Führung. Dauer des AV zunächst zwei Jahre, Förderdauer besprochen, möchte Info zur Förderung bei unbefristetem Vertrag, da eine unbefristete Beschäftigung angestrebt wird. Rücksprach...