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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 06.04.2017 - L 6 VJ 1281/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziales Entschädigungsrecht. Impfschaden. Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Mutter als Zeugin für Impfkomplikation. sozialgerichtliches Verfahren. keine Zeugenvernehmung der Mutter als Betreuerin. Unzulässigkeit der Parteivernehmung. ergänzende Befragung des Sachverständigen. erforderliche Darlegung des Mehrwerts der erneuten Befragung. Unzulässigkeit eines Ausforschungsbeweises

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Betreuer kann innerhalb seines Aufgabenkreises nicht als Zeuge im Prozess des Betreuten vernommen werden. Auch eine Parteivernehmung des Betreuers scheidet aus, da eine solche im sozialgerichtlichen Verfahren kein förmliches Beweismittel und somit kein Mittel der Sachaufklärung darstellt.

2. Bei der beantragten nochmaligen, ergänzenden Befragung der Sachverständigen im Termin muss erkennbar sein, welchen über die Wiederholung der bereits vorliegenden Äußerungen hinausreichenden Mehrwert die erneute Befragung haben soll.

3. Um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt es sich, wenn der Kläger für seine Behauptung - hier eines Impfschadens - nicht genügend Anhaltspunkte angibt und erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für seine Behauptungen gewinnen will.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt im Rahmen eines wiederholten Überprüfungsverfahrens die Anerkennung einer postvakzinalen Enzephalopathie als Folge eines Impfschadens und die Gewährung von Grundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100, hilfsweise eine Kannversorgung beziehungsweise einen Härteausgleich.

Am 14. August 2002 wurde für den 1963 geborenen Kläger die Gewährun...

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